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    Die Widerrufsbelehrung muss die Service-Telefonnummer enthalten! Stellt ein Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen über das Internet vertreibt, für seine Kunden eine Service-Telefonnummer zur Verfügung, muss er diese, ebenso wie eine Fax-Nummer oder Email-Adresse, auch in der von ihm verwendeten gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung angeben. Das entschied nun das Oberlandesgericht Schleswig (Urteil vom 10.01.2019; Az.: U 6 37/17). 

    In dem vom OLG Schleswig zu entscheidenden Fall nutzte die Beklagte, die über das Internet Telekommunikationsdienstleistungen etc. vertreibt, das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung.

    Obwohl die Beklagte über eine geschäftliche Telefonnummer verfügte, gab sie diese Telefonnummer in ihrer Widerrufsbelehrung nicht an. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen, forderte von der Beklagten, die Widerrufsbelehrung ohne Angabe dieser Telefonnummer nicht mehr zu verwenden. Das mit der Angelegenheit betraute Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

    Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte verpflichtet, in ihrer Muster-Widerrufsbelehrung die Telefonnummer, welche sie für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, auch anzugeben. Da dies nicht geschehen war, hat die Beklagte ihre obliegenden Belehrungspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht erfüllt.

    Laut dem Gestaltungshinweis (Ziff. 2) des Gesetzgebers (Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) muss der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit vorhanden, seine Telefonnummer, Telefaxnummer
    und E-Mail-Adresse angeben.

    Der Verbraucher darf seinen Widerruf auch mündlich oder telefonisch und nicht nur in Textform erklären, so das Gericht. Folglich müsse der Unternehmer dem Verbraucher gegenüber zumindest dann seine Telefonnummer kundtun, wenn er diese auch sonst nutze, um mit den Kunden in Kontakt zu treten.

    Die vom OLG Schleswig vertretene Meinung entspricht weiteren obergerichtlichen Entscheidungen (z.B. OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015, I-4 U 30/15; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 4.02.2016, 6 W 10/16). Dabei beziehen sich diese gerichtlichen Entscheidungen auf die Rechtslage ab dem 13.06.2014. Ab diesem Zeitpunkt hat sich nämlich das Widerrufsrecht für Verbraucher aufgrund der EU-Verbraucherrichtlinie (RL 2011/83/EU) geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein telefonischer Widerruf nicht möglich und eine Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sogar ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (s. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 17.6.2004, Az. 6 U 158/03).

     





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